JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.08.2001, Aktenzeichen: 24 Ws 157/01
| Leitsatz: | Ist dem Angeklagten der Inhalt der ihm mündlich erteilten Rechtsmittelbelehrung entgangen, muss er sich, auch wenn ihm ein Merkblatt über das Rechtsmittel nicht ausgehändigt wird, erkundigen, innerhalb welcher Frist ggf. Rechtsmittel eingelegt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44, StPO § 329, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtaushändigung eines Merkblatts, Erkundigungspflicht, nicht verstandene Rechtsmittelbelehrung, eigenes Verschulden des Angeklagten, |
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