JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 129/01
| Leitsatz: | Leitsatz Bei der Anordnung der Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und der hierzu eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung des Angeklagten handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser in einem solchen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 81 a, StPO § 305, |
| Stichworte: | Anordnung der Einholung eines schriftlichen Gutachtens, Beschwerde, innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung, |
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