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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 07.06.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 129/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 129/01

Beschluss vom 07.06.2001


Leitsatz:Leitsatz

Bei der Anordnung der Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens und der hierzu eventuell erforderlichen ambulanten körperlichen Untersuchung des Angeklagten handelt es sich um eine Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht und mit dieser in einem solchen inneren Zusammenhang steht, dass sie nur mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden kann.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 81 a, StPO § 305,
Stichworte:Anordnung der Einholung eines schriftlichen Gutachtens, Beschwerde, innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung,

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