JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.05.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 225/07
| Leitsatz: | Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet in den Fällen, in denen der Angeklagte zwar aus Nachlässigkeit der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben ist, aufgrund der Umstände aber feststeht, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen, sondern sich ihm stellen will, jedenfalls dann ein über die allgemein übliche Wartezeit von 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten, wenn dadurch weitere Belange des Berufungsgerichts, insbesondere die ordnungsgemäße Verhandlung der weiteren anstehenden Verfahren nicht beeinträchtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 329, |
| Stichworte: | Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten, Verschulden, Fürsorgepflicht des Gerichts, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld vom 15.02.2007 |
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