JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.03.2006, Aktenzeichen: 4 Ss 28/06
| Leitsatz: | 1. Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat. 2. Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 59, StPO § 244 Abs. 2, StPO § 219, StPO § 274, StGB § 44, |
| Stichworte: | Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, Absehen von der Vereidigung, keine Protokollierungspflicht, Protokollierungspflicht nur nach Antrag eines Verfahrensbeteiligten, Ablehnung der Beiziehung von Akten, kein Beweisantrag in der Hauptverhandlung, Aufklärungsrüge, lange zurückliegende Tat, mehr als zwei Jahre, Beweismittel nicht ausgeschöpft, weitere Befragung unterlassen, |
| Verfahrensgang: | LG Münster vom 13.10.2005 |
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