JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 583/05
| Leitsatz: | 1. Für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung ist in der Regel der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat. 2. Verhandlungspausen verkürzen die Dauer der Hauptverhandlung nicht. Inwieweit hiervon bei sehr langen Pausen Ausnahmen zu machen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. |
| Rechtsgebiete: | VV RVG |
| Vorschriften: | VV RVG Nr. 4116, |
| Stichworte: | Längenzuschlag, Pflichtverteidiger, Berücksichtigung von Wartezeiten, Pausen, |
| Verfahrensgang: | LG Essen vom 07.11.2005 |
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