JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 917/05
| Leitsatz: | Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
| Stichworte: | Sachverständigengutachten, Darstellung im Urteil, Anforderungen an die Feststellungen, Anknüpfungstatsachen, Befundtatsachen, |
| Verfahrensgang: | AG Essen vom 25.10.2005 |
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