JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.02.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 3/03
| Leitsatz: | Wird mit der formellen Rüge ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass der Richter nicht zuständig gewesen sei, weil gegen den Angeklagten nicht unter seinem richtigen Namen verhandelt worden sei, dann gehört zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge auch Vortrag, aus dem sich ergibt, dass tatsächlich wie behauptet ein anderer Name als der, unter dem der Angeklagte in der Akte geführt wird, der richtige ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Vorschriften: | StPO § 338, StPO § 344, GG Art. 2, |
| Stichworte: | Verfahrensrüge, gesetzlicher Richter, Aliasname, ausreichender Vortrag, Bagatelldelikt, Übermaßverbot, kurzfristige Freiheitsstrafe, |
| Verfahrensgang: | AG Bochum vom 09.09.2002 |
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