JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 07.02.2003, Aktenzeichen: 11 WF 189/02
| Leitsatz: | Nach Scheidung der Ehe ist der Unterhaltsverpflichtete grds. gehalten, vorhandenes Vermögen möglichst ertragreich anzulegen. Das schließt es in der Regel aus, dass er ein ihm gehörendes Wohnhaus unentgeltlich seinem Sohn zur Verfügung stellt. Er hat das Haus aus unterhaltsrechtlicher Sicht entweder zu vermieten oder hat von seinem Sohn den objektiven Mietwert zu verlangen. |
| Vorschriften: | -, |
| Verfahrensgang: | AG Bottrop 19 F 34/02 vom 03.05.2002 |
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