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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 07.01.2003, Aktenzeichen: 15 W 406/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 406/02

Beschluss vom 07.01.2003


Leitsatz:Besteht zwischen den Adoptionsbeteiligten ein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied, so kann das ernsthafte Motiv der Annehmenden, für einen jungen Mann aus einer ihr langjährig befreundeten ausländischen Familie eine dauerhafte Verantwortung zu übernehmen, um dem Anzunehmenden eine berufliche Ausbildung in Deutschland zu ermöglichen, für die Erwartung der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1767,
Stichworte:sittliche Rechtfertigung einer Volljährigenadoption,
Verfahrensgang:LG Münster 5 T 545/02 vom 05.09.2002
AG Münster 27 XVI 2/02 vom 11.04.2002

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