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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 07.01.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1129/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1129/01

Beschluss vom 07.01.2002


Leitsatz:Die Wirksamkeit eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (§ 66 OWiG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P im Bußgeldbescheid als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahls auf das zu messende Fahrzeug) genannt wird .
Rechtsgebiete:OWiG, StVO
Vorschriften:OWiG § 66, StVO § 3,
Stichworte:Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, Verfahrensgrundlage, falsche Tatortangabe bei Lasermessung,
Verfahrensgang:AG Witten

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