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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.12.2001, Aktenzeichen: 15 W 314/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 314/01

Beschluss vom 06.12.2001


Leitsatz:1)

Der Verzicht auf die Erstattung eines Verschmelzungsberichts (§ 8 Abs. 3 UmwG), auf die Prüfung des Verschmelzungsvertrages durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (§ 9 Abs. 3 UmwG) sowie auf das Recht zur Anfechtung der Verschmelzungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (§ 16 Abs. 2 S. 2 UmwG) ist im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 KostO gegenstandsgleich mit dem in derselben Urkunde aufgenommenen Verschmelzungsvertrag.

2)

Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht (§ 53 UmwG), so kommt einer Übernahmeerklärung des Rechtsträgers der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich des erhöhten Stammkapitals keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zu, so dass eine Beurkundsgebühr insoweit nicht zu erheben ist.
Rechtsgebiete:KostO, UmwG
Vorschriften:KostO § 44 Abs. 1 S. 1, UmwG § 8 Abs. 3 S. 1, UmwG § 9 Abs. 3, UmwG § 16 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Bewertung von Verzichtserklärungen in einem beurkundeten Umwandlungsvorgang,
Verfahrensgang:LG Münster 5 T 663/99

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