JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.12.2000, Aktenzeichen: 13 W 47/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Hat der Beklagte vor Anhängigkeit der Klage die Klageforderung bezahlt, dann sind bei übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO dem Beklagten dann aufzuerlegen, wenn er materiellrechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist und sich dies ohne besondere Schwierigkeiten feststellen läßt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 97, ZPO § 91 a, BGB § 286, |
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