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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.12.2000, Aktenzeichen: 13 W 47/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 13 W 47/00

Beschluss vom 06.12.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Hat der Beklagte vor Anhängigkeit der Klage die Klageforderung bezahlt, dann sind bei übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO dem Beklagten dann aufzuerlegen, wenn er materiellrechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist und sich dies ohne besondere Schwierigkeiten feststellen läßt.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 97, ZPO § 91 a, BGB § 286,

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