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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.11.2000, Aktenzeichen: 15 W 319/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 319/00

Beschluss vom 06.11.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Die subjektive Ablehnung, die die Erben der Personen des Testamentsvollstreckers aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Interessenvertreter des Erblassers in einem zu seinen Lebzeiten gegen ihn geführten, mit heftigen Auseinandersetzungen verbundenen Unterhaltsrechtsstreit entgegenbringen, reicht allein für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB nicht aus, solange nicht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Spannungen eine ordnungsgemäße Amtsführung gefährden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 2227 Abs. 1,

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