JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.09.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 289/04
| Leitsatz: | Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 242, StGB § 243, |
| Stichworte: | Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit, Einnahmequelle, |
| Verfahrensgang: | AG Bochum vom 31.03.2004 |
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