JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.09.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 216/01
| Leitsatz: | Wird trotz eines erklärten Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, muss dieses als unzulässig verworfen werden. Die Erklärung als durch Verzicht erledigt, kommt nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme im Streit ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 302, StPO § 322, |
| Stichworte: | Rechtsmittelverzicht, unzulässiges Rechtsmittel, Rechtsmittelrücknahme, Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 06.09.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 216/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 06.09.2001, 2 Ws 216/01" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum