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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.09.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 216/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 216/01

Beschluss vom 06.09.2001


Leitsatz:Wird trotz eines erklärten Rechtsmittelverzichts ein Rechtsmittel eingelegt, muss dieses als unzulässig verworfen werden. Die Erklärung als durch Verzicht erledigt, kommt nur in Betracht, wenn die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme im Streit ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 302, StPO § 322,
Stichworte:Rechtsmittelverzicht, unzulässiges Rechtsmittel, Rechtsmittelrücknahme, Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts,

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