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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.09.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 787/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 787/01

Beschluss vom 06.09.2001


Leitsatz:Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war.
Rechtsgebiete:StVG, StPO
Vorschriften:StVG § 25, StVG § 24 a, StPO § 267, StPO § 261,
Stichworte:Fahrverbot, Trunkenheitsfahrt, Anforderungen an die Urteilsgründe, Möglichkeit bewusst sein, gewöhnliche Härten, außergewöhnliche Härte, Beweiswürdigung,

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