JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.06.2005, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 141/05
| Leitsatz: | Die tatrichterliche Überzeugung davon, dass der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbotes mit der Kündigung des Arbeitsplatzes rechnen muss, darf sich nicht ausschließlich aus nicht näher belegten Angaben des Betroffenen ableiten. Die Verwertung einer nicht aktuellen Bescheinigung, die ca. mindestens neun Monate alt gewesen ist, genügt dieser Überprüfungspflicht nicht. |
| Rechtsgebiete: | BKatV, StPO |
| Vorschriften: | BKatV § 4, StPO § 267, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Absehen, Umstände, Überprüfungspflicht des Gerichts, |
| Verfahrensgang: | AG Herford vom 10.12.2004 |
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