JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.04.2000, Aktenzeichen: 15 W 76/00
| Leitsatz: | Leitsatz 1. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB läßt die Erteilung einer richterlichen Genehmigung für die Erzwingung eines wiederholten kurzfristigen Aufenthalts des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik mit lediglich freiheitsbeschränkender Wirkung zur Verabreichung eines Depotneuroleptikums zu, wenn diese Maßnahme sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als minder schwerer Eingriff gegenüber einer sonst erforderlichen längerfristigen geschlossenen Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung darstellt. 2. In einem solchen Fall darf die richterliche Genehmigung nicht erteilt werden, ohne daß gleichzeitig geprüft wird, ob die ärztliche Behandlung nach § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB einer Genehmigung bedarf. 3. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2000, 24) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 1904 Abs. 1. S. 1, |
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