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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.03.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 9/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 9/06

Beschluss vom 06.03.2006


Leitsatz:1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Nachholung des rechtlichen Gehörs.

2. Im Verfahren nach § 33a StPO ist nach den Änderungen durch das Anhörungsrügengesetz eine Kostenentscheidung erforderlich.
Rechtsgebiete:StPO, GG
Vorschriften:StPO § 33a, GG Art. 103,
Stichworte:Nachholung des rechtlichen Gehörs, Anspruch auf rechtliches Gehör, Umfang, Kostenentscheidung,

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