JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.03.2003, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1090/02
| Leitsatz: | Auch für einen Untersuchungshaftgefangenen kommt es für den Begriff der Wohnung i.S. der Zustellungsvorschriften der ZPO entscheidend darauf an, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift (noch) wohnt. Anders als bei der Strafhaft ist bei der Untersuchungshaft für die Beurteilung, ob der Untersuchungshaftgefangene dort(noch) seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht die bei der Strafhaft von vornherein absehbare gesamte Dauer des Zwangsaufenthalts maßgeblich, sondern die tatsächliche Zeit, die der Zustellungsempfänger bis zur Ersatzzustellung von dem aufrecht erhaltenen Wohnsitz abwesend gewesen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StPO |
| Vorschriften: | ZPO § 181, ZPO § 182, StPO § 44, |
| Stichworte: | Zustellung, Wirksamkeit, Begriff der Wohnung, Ersatzzustellung, Strafhaft, Untersuchungshaft, tatsächlicher Aufenthalt, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 16.05.2002 |
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