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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.03.2001, Aktenzeichen: 15 W 320/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 320/00

Beschluss vom 06.03.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Heizungs- oder Thermostatventile in Wohnungseigentumsanlagen sind Gemeinschaftseigentum.

1. Heizungs- oder Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

2. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und i.d.R. nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 5, WEG § 16,

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