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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.02.2007, Aktenzeichen: 23 W 274/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 274/06

Beschluss vom 06.02.2007


Leitsatz:1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

2. Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG VV
Vorschriften:ZPO § 103 Abs. 1, RVG VV Nr. 3104 Abs. 2, RVG VV Nr. 3104 Abs. 3,
Stichworte:Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich, Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung,
Verfahrensgang:LG Arnsberg 1 O 223/06 vom 14.11.2006

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