JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 75/03
| Leitsatz: | Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Er muss glaubhaft darlegen, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben des Betroffenen für glaubhaft erachtet. Vorbringen des Betroffenen ist , um missbräuchliches Behaupten auszuschließen, in den Urteilsgründen kritisch zu würdigen. |
| Rechtsgebiete: | BKatV |
| Vorschriften: | BKatV § 2, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, Anforderungen an die tatrichterliche Begründung, kritische Würdigung, |
| Verfahrensgang: | AG Meschede vom 06.11.2002 |
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