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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 06.01.2009, Aktenzeichen: 9 W 57/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 W 57/08

Beschluss vom 06.01.2009


Leitsatz:Wird neben dem Haftpflichtversicherer der mitversicherte Fahrer eines Kraftfahrzeuges aus einem angeblichen Unfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ist der Haftpflichtversicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten, hat der beklagte Fahrer keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung, auch wenn der Haftpflichtversicherer zugleich als Streithelfer eine Unfallmanipulation behauptet und der beklagte Fahrer den vom Kläger dargestellten Unfallverlauf bestätigt.
Rechtsgebiete:ZPO, StVG, BGB
Vorschriften:ZPO § 67, ZPO § 114, StVG § 7, StVG § 17, BGB § 823 Abs. 1,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Streithilfe, Unfallmanipulation,
Verfahrensgang:LG Essen, 4 O 163/08 vom 22.09.2008

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