JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 06.01.2009, Aktenzeichen: 4 Ss 325/08
| Leitsatz: | Hat der Verurteilte mehrere Verteidiger wie hier, so gilt § 145 a Abs. 1 StPO für jeden von ihnen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird weder davon berührt, dass nur an einen von ihnen zugestellt wird, noch dadurch, dass die anderen von der Zustellung nicht unterrichtet worden sind. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 37 Abs. 2, StPO § 145 a Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2 S. 2, |
| Stichworte: | Gegenvorstellungen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, 2 Wahlverteidiger, Zustellung des Urteils nur an einen der Wahlverteidiger, Nachricht an angeklagten, zweiter Wahlverteidiger hatte keine Kenntnis von der Zustellung an den ersten Wahlverteidiger, Besetzungsrüge, vorübergehende Besetzung einer Strafkammer mit einem Richter am Landgericht, Mitteilung der Dauer der Vakanz, |
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