JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 05.12.2001, Aktenzeichen: 1 Ss 1018/01
| Leitsatz: | Bei der Identifizierung des Angeklagten aufgrund einer Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren und anschließendem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung müssen die Urteilsgründe hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswertes eines solchen wiederholten Wiedererkennens bewusst gewesen ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, StPO § 267, |
| Stichworte: | Wiedererkennen, beschränkter Beweiswert, Identifizierung in der Hauptverhandlung, Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren, Wahllichtbildvorlage, |
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