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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.11.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 605/07 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 605/07

Beschluss vom 05.11.2007


Leitsatz:Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rund ein Jahr nach Ende der Bewährungszeit ist weiter unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen würde, seit dem Ende der Bewährungszeit nicht entstehen konnte und das Widerrufsverfahren hinreichend zügig durchgeführt wurde.
Rechtsgebiete:StGB, EMRK
Vorschriften:StGB § 56f, StGB § 56g, EMRK Art. 6 Abs. 1,
Stichworte:Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Ende der Bewährungszeit,
Verfahrensgang:LG Bielefeld StVK M 2796/07 (25) Bew.

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