( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.10.2004, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 524/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 524/04

Beschluss vom 05.10.2004


Leitsatz:Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann.
Rechtsgebiete:StPO, OWiG
Vorschriften:StPO § 145 a, OWiG § 33, OWiG § 51, OWiG § 73, OWiG § 74,
Stichworte:Verjährung, Unterbrechung, Zustellungsvollmacht, Verteidigervollmacht, Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung, Täteridentifizierung,
Verfahrensgang:AG Münster vom 03.05.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 05.10.2004, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 524/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-05-10-2004-az-4-ss-owi-52404

"OLG-HAMM - 05.10.2004, 4 Ss OWi 524/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN