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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.09.2002, Aktenzeichen: 3 Ss 706/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 706/02

Beschluss vom 05.09.2002


Leitsatz:1. Zum persönlichen Strafaufhebungsgrund aus Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 i.V.m. § 92 Abs. 4 AuslG berufen.

2. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe kann nicht damit begründet werden, dass es dem Angeklagten aus rein praktischen Gründen nicht möglich wäre, eine etwaige Geldstrafe zu begleichen .
Rechtsgebiete:AuslG, StGB, StPO
Vorschriften:AuslG § 92, StGB § 47, StPO § 267,
Stichworte:unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Genfer Konvention, kurzfristige Freiheitsstrafe,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 28.03.2002

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