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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.08.2008, Aktenzeichen: I-15 Wx 181/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: I-15 Wx 181/08

Beschluss vom 05.08.2008


Leitsatz:1) Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einzuschätzen.

2) Leidet der Betroffene an einer psychischen Erkrankung, in deren Folge er seine Steuerungsfähigkeit in einzelnen Lebensbereichen (hier: Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten bei nicht mehr zu beherrschender Sammelleidenschaft) verloren hat, ist er auch bei erhaltener intellektueller Einsichtsfähigkeit in die Funktion einer rechtlichen Betreuung insoweit zu einer freien Willensbestimmung nicht mehr in der Lage.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1896 Abs. 1a,
Stichworte:Ausschluss der freien Willensbestimmung,
Verfahrensgang:LG Detmold, 3 T 345/07 vom 06.03.2008
AG Lemgo, 8 XVII B 4395 vom 22.11.2007

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