JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 05.08.2008, Aktenzeichen: 4 Ss 286/08
| Leitsatz: | Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 21, StGB § 47, StGB § 49 Abs. 1, StGB § 64, StGB § 67 Abs. 2, StGB § 67 Abs. 5 S. 1, StGB § 113, StGB § 243, StGB § 249 Abs. 2, |
| Stichworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Diebstahl im besonders schweren Fall, Regelbeispiel, vertypter Strafmilderungsgrund, Strafrahmenwahl, fakultative Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, Erforderlichkeit von Ausführungen zur Strafrahmenverschiebung, Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verschulden an abstrakter Gefährdung der Beamten, Kenntnis der Hepatitis-Infektion unklar, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, konkrete Erfolgsaussicht, Dauer des Vorwegvollzuges, Berechnung der Dauer, |
| Verfahrensgang: | LG Münster, vom 27.03.2008 |
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