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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.08.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 200/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 200/04

Beschluss vom 05.08.2004


Leitsatz:1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergangene das Akteneinsichtsrecht betreffende Entscheidung des Vorsitzenden.

2. Bei den Mitschriften der Berufsrichter aus einer ausgesetzten Hauptverhandlung handelt es sich nicht um Aktenbestandteile, auch wenn sie später erkennenden Berufsrichtern zur Verfügung gestellt worden sind.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 147, StPO § 305,
Stichworte:Akteneinsicht, Zulässigkeit der Beschwerde, Mitschriften, Aktenbestandteil,
Verfahrensgang:LG Hagen vom 09.07.2004

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