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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 255/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 255/05

Beschluss vom 05.07.2005


Leitsatz:Zur Begründung der Revision, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch gegen den Strafbefehl hätte nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen werden dürfen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 412, StPO § 329, StPO § 344,
Stichworte:Strafbefehl, Einspruch, Verwerfung, unentschuldigtes Ausbleiben, Revision, Verfahrensrüge, Begründung,
Verfahrensgang:LG Hagen vom 09.02.2005

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