JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 398/03
| Leitsatz: | Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StVG |
| Vorschriften: | OWiG § 33, StVG § 26, |
| Stichworte: | Bußgeldbescheid, Zustellung, Verjährungsunterbrechung, Anhörung, |
| Verfahrensgang: | AG Marl vom 02.12.2002 |
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