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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 398/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 398/03

Beschluss vom 05.06.2003


Leitsatz:Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis.
Rechtsgebiete:OWiG, StVG
Vorschriften:OWiG § 33, StVG § 26,
Stichworte:Bußgeldbescheid, Zustellung, Verjährungsunterbrechung, Anhörung,
Verfahrensgang:AG Marl vom 02.12.2002

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