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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.05.2009, Aktenzeichen: 3 Ws 68/09 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 68/09

Beschluss vom 05.05.2009


Leitsatz:Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers.

Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 2 Abs. 2, RVG § 33 Abs. 8, RVG § 45 Abs. 3, RVG § 56 Abs. 2, RVG Anl. 1 Teil 4 Abschn. 1,
Stichworte:Zuständigkeit des Einzelrichters, fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers, Terminsvertreter,
Verfahrensgang:LG Bielefeld, 10 Ks 46 Js 121/08 - 21/08

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