( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 608/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 608/00

Beschluss vom 05.03.2001


Leitsatz:Gesetz:

§§ 40 Abs. 1, 37. Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; §§ 59, 57 Abs. 1, 37 Nr. 7 BRAGO

Leitsatz:

1. Führt der Anwalt zur Vorbereitung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Gespräche mit Dritten und nimmt er von diesen eidesstattliche Versicherungen zum Zwecke der Einreichung bei Gericht auf, so wird diese Tätigkeit durch die Prozeßgebühr mit abgegolten.

2. Wird eine einstweilige Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen, so gehört dies zum Rechtszug und löst keine gesonderte 3/10-Vollziehungsgebühr aus.

OLG Hamm, Beschluß vom 05.03.2001 - 23 W 608/00 -
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 40 Abs. 1, BRAGO § 37 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 59, BRAGO § 57 Abs. 1, BRAGO § 37 Nr. 7,
Stichworte:Abgeltung von Gesprächen mit Dritten und Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen Dritter durch Prozeßgebühr im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, keine Vollziehungsgebühr bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 05.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 608/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-05-03-2001-az-23-w-60800

"OLG-HAMM - 05.03.2001, 23 W 608/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN