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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.03.2001, Aktenzeichen: 23 W 27/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 27/01

Beschluss vom 05.03.2001


Leitsatz:Gesetz:

§§ 577 Abs. 2, 170 Abs. 1, 516 ZPO; § 101 Abs. 1 ZPO

Leitsatz:

1. Wird der Kostenfestsetzungsbeschluß in unvollständiger Form hier: fehlende Ausgleichung - zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam und setzt die Beschwerdefrist nicht in Gang.

2. Behandeln die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin wie ihre eigenen unterschiedslos als solche des Rechtsstreits und unterstellen sie auch diese einer bestimmten Quote, so liegt darin eine zulässige und damit auch zu beachtende Abweichung von § 101 Abs. 1 ZPO.

OLG Hamm, Beschluß vom 05.03.2001 - 23 W 27/01 -
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 577 Abs. 2, ZPO § 170 Abs. 1, ZPO § 516, ZPO § 101 Abs. 1,
Stichworte:keine wirksame Zustellung bei Übersendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in unvollständiger Form, zulässige Zuordnung der Kosten der Streithelferin zu denen des Rechtsstreits und Einbeziehung in die Quote gemäß gerichtlichem Vergleich,

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