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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.02.2007, Aktenzeichen: 15 W 161/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 161/06

Beschluss vom 05.02.2007


Leitsatz:1) Eine der Entwurfsanfertigung nachfolgende Beurkundung ist nach § 145 Abs. 1 S. 3 KostO "demnächst" erfolgt, wenn zwischen Entwurf und Beurkundung ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das abzuschließende Geschäft und die Person des Auftraggebers abzustellen ist.

2) Bei einer umfangreichen und komplizierten Scheidungsfolgenvereinbarung kann die Entwurfsgebühr auch dann auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen sein, wenn die Beurkundung erst mehr als ein Jahr nach Erstellung des ersten Vertragsentwurfs erfolgt

3) Wenn eine angewendete Kostenvorschrift mehrere Gebühren- und Auslagentatbestände enthält, genügt eine Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nur, wenn zusätzlich die einschlägige Untergliederung angegeben wird.

4) Ein Mangel nach § 154 Abs. 2 KostO kann auch im Verfahren der weiteren Beschwerde durch Erteilung einer formgerechten Kostenberechnung geheilt werden. Die Angabe einer sachlich falschen Gebührenvorschrift ist dabei unschädlich.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 154 Abs. 1, KostO § 154 Abs. 2, KostO § 145 Abs. 1 S. 3,
Stichworte:Anrechnung der Entwurfs- auf die Beurkundungsgebühr, Formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Gebührenvorschrift in einer notariellen Kostenberechnung,
Verfahrensgang:LG Detmold 3 T 253/04 vom 13.04.2006

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