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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.02.2003, Aktenzeichen: 15 W 475/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 475/03

Beschluss vom 05.02.2003


Leitsatz:1) Zur Feststellung eines von dem Notar übernommenen Auftrags zum Vollzug einer Eintragungsbewilligung, für die er lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden ohne Entwurf vorgenommen hat.

2) Der Notar ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht gehindert, seine Ablehnung der Amtshandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher zu begründen, und zwar auch durch solche Tatsachen, deren Wahrnehmung Gegenstand seiner Verschwiegenheitspflicht sind.
Rechtsgebiete:BNotO
Vorschriften:BNotO § 15 Abs. 2, BNotO § 18 Abs. 1, BNotO § 24,
Stichworte:Vollzugsauftrag hinsichtlich einer notariell beglaubigten Erklärung,
Verfahrensgang:LG Arnsberg 2 T 29/03 vom 04.09.2003

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