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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.01.2009, Aktenzeichen: 2 Ss 499/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 499/08

Beschluss vom 05.01.2009


Leitsatz:Bei der Abgrenzung von straflosen Vorbereitungshandlungen und dem Eintritt in das strafbewehrte Versuchsstadium sind in wertender Betrachtung die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes zu beachten. Im Falle des versuchten Diebstahls kommt es danach im Rahmen des Tatbestandsmerkmales der "Wegnahme" darauf an, ob der Täter bereits zum Gewahrsamsbruch im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 21, StGB § 242,
Stichworte:Diebstahl, Vorbereitungshandlung, Versuch, Anfang der Ausführung,
Verfahrensgang:LG Bochum, vom 05.08.2008

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