( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.01.2005, Aktenzeichen: 4 Ss 463/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 463/04

Beschluss vom 05.01.2005


Leitsatz:1. Für die Strafbarkeit nach § 261 StGB muss der Tatrichter konkrete Umstände feststellen, aus denen sich in grpben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung durch den Angeklagten eine Katalogtat des Geldwäschetatbestandes als Vortat ergibt.

2. Voraussetzung für eine Beihilfe im Rahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, dass ein konkretes Geschäft des Haupttäters zumindest "angebahnt" sein oder "laufen" muss.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 261, StGB § 27, StPO § 267,
Stichworte:Geldwäsche, Feststellungen, Vortat, Verstoß gegen das BtM-Gesetz, Beihilfe, Feststellungen,
Verfahrensgang:AG Paderborn vom 23.08.2004

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 05.01.2005, Aktenzeichen: 4 Ss 463/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-05-01-2005-az-4-ss-46304

"OLG-HAMM - 05.01.2005, 4 Ss 463/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN