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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.01.2004, Aktenzeichen: 15 W 153/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 153/03

Beschluss vom 05.01.2004


Leitsatz:Die Bezeichnung des Sondereigentums in der Teilungserklärung als "später zu Wohnzwecken dienende Räume im Dachgeschoß" kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dem betreffenden Sondereigentümer ein Ausbaurecht einräumt, umfassend alle Eingriffe in das Gemeinschafts- oder gar Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer durchführen zu können, sofern sie nur erforderlich sind, um baubehördlichen Auflagen für die Aufnahme einer Wohnnutzung des Dachgeschoßraums (insbesondere im Hinblick auf den Feuerschutz) zu entsprechen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1, WEG § 22 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Hagen 3 T 761/01 vom 21.02.2003
AG Hagen 2 UR II 62/00 WEG

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