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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 05.01.2004, Aktenzeichen: 11 WF 138/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 WF 138/03

Beschluss vom 05.01.2004


Leitsatz:Im Rahmen einer Abänderungsklage gem. § 323 ZPO kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dann nicht mit dem Wegfall mietfreien Wohnens begründet werden, wenn das Vorurteil zwar von mietfreiem Wohnen ausgegangen ist, Unterhalt aber in einer Gesamtwürdigung und -berechnung deshalb nicht zugesprochen wurde, weil der angemessene Unterhalt durch eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden konnte. Der Unterhaltsberechtigte muss in einem solchen Fall, um eine Abänderungsklage schlüssig zu machen, zur Entwicklung seines Vermögens seit Erlass des Vorurteils und zur Möglichkeit, daraus Miete zahlen zu können, vortragen.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 323, ZPO § 87 Abs. 2, ZPO § 323 Abs. 1, BGB § 826,
Verfahrensgang:AG Bottrop 13 F 91/03 vom 28.05.2003

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