JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 05.01.2000, Aktenzeichen: 20 W 16/99
| Leitsatz: | Leitsatz §§ 115 ZPO, 7 AUB 1) Die Geltendmachung und die ärztliche Feststellung der Invalidität beschränkt sich auf Gesundheitsschäden in dem jeweils ausdrücklich angesprochenen Verletzungsbereich. 2) Wer ohne rechtliche Verpflichtung in Kenntnis der bevorstehenden Klageerhebung kurz zuvor vorzeitig eine Darlehnsverpflichtung tilgt und ohne diese Zahlung den Prozeß hätte finanzieren können, verhält sich unangemessen, so daß Prozeßkostenhilfe zu verweigern ist. Beschluß des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 5.1.2000 (20 W 16/99) |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AUB |
| Vorschriften: | ZPO § 115, AUB § 7, |
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