JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen: 2 Ss 547/06
| Leitsatz: | Hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er könne sich wegen seiner Alkoholisierung an nichts erinnern, handelt es sich bei der Äußerung, der Vorwurf sei richtig, deshalb nicht um das Zugestehen von Tatsachen, sondern nur um eine reine Vermutung, die eine Beweisaufnahme nicht entbehrlich macht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, StPO § 267, |
| Stichworte: | Einlassung, fehlende Erinnerung, Alkoholisierung, Zugestehen von Tatsachen, |
| Verfahrensgang: | AG Schwelm vom 06.09.2006 |
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