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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.12.2006, Aktenzeichen: 2 Ss 547/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 547/06

Beschluss vom 04.12.2006


Leitsatz:Hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er könne sich wegen seiner Alkoholisierung an nichts erinnern, handelt es sich bei der Äußerung, der Vorwurf sei richtig, deshalb nicht um das Zugestehen von Tatsachen, sondern nur um eine reine Vermutung, die eine Beweisaufnahme nicht entbehrlich macht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 261, StPO § 267,
Stichworte:Einlassung, fehlende Erinnerung, Alkoholisierung, Zugestehen von Tatsachen,
Verfahrensgang:AG Schwelm vom 06.09.2006

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