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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.12.2003, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 786/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 786/03

Beschluss vom 04.12.2003


Leitsatz:Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 37,
Stichworte:Lichtzeichenanlage, Gültigkeit für Radfahrer, Radweg, nur eine Ampel über der Straße,
Verfahrensgang:AG Münster vom 08.09.2003

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