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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.11.2003, Aktenzeichen: 3 Ss 572/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 572/03

Beschluss vom 04.11.2003


Leitsatz:1. Eine Richterin am Amtsgericht kann nicht zur ständigen Vorsitzenden einer ordentlichen Strafkammer bestellt werden.

2. Es ist unzulässig, bei vorübergehender Verhinderung des (bisherigen) Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer dessen Stell im (neuen) Geschäftsverteilungsplan nicht zu besetzen und statt dessen dort allein einen stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen.

3. Sind mehrere Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung des Vorsitzenden berufen, so muss der Geschäftsverteilungsplan regeln, in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, ansonsten ist der Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht gewahrt.
Rechtsgebiete:StPO, GVG
Vorschriften:StPO § 338 Nr. 1, GVG §§ 21 f,
Stichworte:Besetzung, kleine Strafkammer, Vertretung des Vorsitzenden, ständiger Vertreter, Richter am Amtsgericht, Geschäftsverteilungsplan, Reihenfolge der Vertretung,
Verfahrensgang:LG Essen vom 02.06.2003

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