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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 573/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ss OWi 573/07

Beschluss vom 04.09.2007


Leitsatz:Auch wenn der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß einräumt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durch Mitteilung der angewandten Messmethode ermöglichen.

Zur ausreichenden Begründung der Entscheidung, mit der von einem Fahrverbot abgesehen wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Geständnis, Urteil, Feststellungen, Fahrverbot, Absehen, Begründung,
Verfahrensgang:AG Dortmund vom 24.04.2007

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