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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.09.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 296/2000 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 296/2000

Beschluss vom 04.09.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte.

2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen.

3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus.
Rechtsgebiete:GVG, OWiG
Vorschriften:GVG § 122, GVG § 178, OWiG § 80 a,
Stichworte:Besetzung des Bußgeldsenats, Ordnungsbeschluss, Ungebühr, Gewährung rechtlichen Gehörs, Absehen,

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