JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 04.09.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 296/2000
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte. 2. Bei Ungebühr des Angeklagten/Betroffenen in der Hauptverhandlung kann das Gericht vor Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nach § 178 GVG von der Gewährung rechtlichen Gehörs i.d.R. nur in seltenen Ausnahmefällen absehen. 3. "Ungebühr" i.S. des § 178 Abs. 1 S. 1 GVG setzt einen erheblichen Angriff auf die Ordnung der Sitzung und auf die Würde des Gerichts voraus. |
| Rechtsgebiete: | GVG, OWiG |
| Vorschriften: | GVG § 122, GVG § 178, OWiG § 80 a, |
| Stichworte: | Besetzung des Bußgeldsenats, Ordnungsbeschluss, Ungebühr, Gewährung rechtlichen Gehörs, Absehen, |
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