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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.07.2005, Aktenzeichen: 15 W 256/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 256/04

Beschluss vom 04.07.2005


Leitsatz:1) Der durch Vorratsteilung und Eintragung im Grundbuch entstandene Miteigentumsanteil verbunden mit dem Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Sondereigentums vermittelt dem Berechtigten auch dann das volle Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, wenn das Sondereigentum noch nicht errichtet worden ist.

2) Isoliertes Miteigentum entsteht nicht bereits dann, wenn die Errichtung eines ganzen Bauabschnitts mit den dort geplanten Sondereigentumseinheiten aus wirtschaftlichen Gründen (Insolvenz des Bauträgers) unterblieben ist.

3) Werden in Räumen, an denen nach der Teilungserklärung Sondereigentum begründet werden soll, planwidrig Zählereinrichtungen (Hauptwasseruhr nebst Leitung, Stromverteilung nebst Zählern und Hauptsicherungskästen, Postanschlussverteilung) eingebaut, so verbleiben diese Räume einschließlich der Zugangsräume zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Dem betroffenen Sondereigentümer kann deshalb ein Entschädigungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zustehen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 8, WEG § 25,
Stichworte:Vorratsteilung, Stimmrecht für nicht errichtetes Sondereigentum,
Verfahrensgang:LG Paderborn 5 T 89/04

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